[hp_iue14.htm , Rev. 15, 2012-09-11]

Emissionserklärung gemäß §27 BImSchG

Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in der 11. BImSchV genannt sind, müssen für das Jahr 2008 eine Emissionserklärung und dann alle vier Jahre Folge-Erklärungen an die jeweils zuständige Behörde (z.B. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Immissionsschutz) abgegeben werden.

Die Emissionserklärung für den Bezugszeitraum 2012
ist bis zum
31. Mai 2013 fällig.

 

 

Betroffen sind alle genehmigungsbedürftigen Anlagen (oder Nebeneinrichtungen) gemäß 4. BImSchV mit zahlreichen Ausnahmen.

 

Allgemein:
Gemäß 11. BImSchV müssen 

- Angaben über den Betrieb, 

- dessen Betriebsart, 

- Emissionsquellen (Lagebestimmung mit sogenannten Grundkarten, Höhe, Durchmesser, Ausrichtung), 

- Betriebseinheiten, 

- Massenströme von emissionsrelevanten Stoffen,

- emissionsverursachende Betriebsvorgänge 

  (Art, Dauer, Emissions-Minderungsmaßnahmen, Temperatur und Volumenstrom der Emission) und 

- Emissionen (Abgase, Staub, Gerüche, sonstige Schadstoffe, Konzentrationen, Massenströme) 

gemacht werden.

 

Sofern keine Emissionsmessungen vorliegen, können die Emissionen anhand vergleichbarer Anlagen, Emissionsfaktoren oder Erfahrungswerten bestimmt werden, wobei die Angaben aus dem vorliegenden Genehmigungsantrag herangezogen werden können. Die ermittelten zahlreichen Daten werden schließlich in einer Datenbank erfasst.

Wenn das erste Mal eine Emissionserklärung erstellt werden muss, sollte trotz der guten Beratung durch die zuständige Behörde unbedingt ein Ingenieurbüro hinzugezogen werden, um die Betriebseinheiten in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde sinnvoll und effektiv zu gliedern, relevante Quellen und emissionsverursachende Betriebsvorgänge zu definieren, ggf. vorliegende Mess-Ergebnisse in die richtige Bezugsform zu bringen und die Eingabe in die Datenbank vorzunehmen.

Bei einer Folgeerklärung, für die der Arbeitsaufwand i.d.R. geringer ist, sind jedoch inzwischen erfolgte Änderungen an der Anlage einzuarbeiten, was ggf. zu einer Neugliederung der Betriebseinheiten führen kann; eine Beratung durch ein Ingenieurbüro ist in einem solchen Fall sinnvoll.

Eine Emissionserklärung bedeutet in einem Betrieb sehr viel Ein- und Bearbeitungszeit und bindet Arbeitskräfte, die sinnvoller genutzt werden können; aus diesem Grund zahlt es sich letztlich immer aus, diese Arbeit an ein Ingenieurbüro zu vergeben.


Kontaktieren Sie uns z.B. unter unserer  e-Post-Adresse.


  

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IUE-Info: Emissionserklärung nach Par. 27 BImSchG

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Bundes-Immissionsschutzgesetz,  11. BImSchV, Emissionserklärung, Betriebsdaten, Stoffströme, emissionsverursachende Betriebsvorgänge, emissionsverursachender Betriebsvorgang, Emissionsmassenstrom, Abgasreinigungsanlagen, Betriebseinheiten, Anlagenkomponenten
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