[hp_iue14.htm , Rev.
15, 2012-09-11]
Emissionserklärung
gemäß §27 BImSchG
Für
genehmigungsbedürftige Anlagen, die in der 11.
BImSchV genannt sind, müssen für das Jahr
2008 eine Emissionserklärung und dann alle vier Jahre Folge-Erklärungen an
die jeweils zuständige Behörde (z.B. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Amt für
Immissionsschutz) abgegeben werden.
Die
Emissionserklärung für den Bezugszeitraum 2012
ist bis zum 31. Mai 2013 fällig.
Betroffen sind alle
genehmigungsbedürftigen Anlagen (oder Nebeneinrichtungen) gemäß 4. BImSchV mit
zahlreichen Ausnahmen.
Allgemein:
Gemäß 11. BImSchV müssen
- Angaben über den Betrieb,
- dessen Betriebsart,
- Emissionsquellen (Lagebestimmung mit
sogenannten Grundkarten, Höhe, Durchmesser, Ausrichtung),
- Betriebseinheiten,
- Massenströme von emissionsrelevanten
Stoffen,
- emissionsverursachende
Betriebsvorgänge
(Art, Dauer, Emissions-Minderungsmaßnahmen,
Temperatur und Volumenstrom der Emission) und
- Emissionen (Abgase, Staub, Gerüche, sonstige
Schadstoffe, Konzentrationen, Massenströme)
gemacht werden.
Sofern keine Emissionsmessungen
vorliegen, können die Emissionen anhand vergleichbarer Anlagen, Emissionsfaktoren oder
Erfahrungswerten bestimmt werden, wobei die Angaben aus dem vorliegenden Genehmigungsantrag
herangezogen werden können. Die ermittelten zahlreichen Daten werden
schließlich in einer Datenbank erfasst.
Wenn das erste Mal eine Emissionserklärung
erstellt werden muss, sollte trotz der guten Beratung durch die zuständige
Behörde unbedingt ein Ingenieurbüro hinzugezogen werden, um die
Betriebseinheiten in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde sinnvoll und
effektiv zu gliedern, relevante Quellen und emissionsverursachende
Betriebsvorgänge zu definieren, ggf. vorliegende Mess-Ergebnisse
in die richtige Bezugsform zu bringen und die Eingabe in die Datenbank
vorzunehmen.
Bei
einer Folgeerklärung, für die der Arbeitsaufwand i.d.R. geringer ist, sind
jedoch inzwischen erfolgte Änderungen an der Anlage einzuarbeiten, was ggf. zu
einer Neugliederung der Betriebseinheiten führen kann; eine Beratung durch ein
Ingenieurbüro ist in einem solchen Fall sinnvoll.
Eine
Emissionserklärung bedeutet in einem Betrieb sehr viel Ein- und
Bearbeitungszeit und bindet Arbeitskräfte, die sinnvoller genutzt werden
können; aus diesem Grund zahlt es sich letztlich immer aus, diese Arbeit an ein
Ingenieurbüro zu vergeben.
Kontaktieren Sie uns z.B.
unter unserer e-Post-Adresse.
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